„Dafür brauche ich doch bestimmt eine Einwilligung, oder?“ Diese Frage stellen sich viele Maklerinnen und Makler bei fast jedem Arbeitsschritt, vom ersten Angebot bis zur Schadenmeldung. In den meisten Fällen brauchen Sie gar keine. Wer für jede Datenverarbeitung eine Unterschrift einsammelt, macht sich unnötig Arbeit und schwächt am Ende genau die Einwilligungen, auf die es wirklich ankommt. Denn eine Einwilligung lässt sich jederzeit widerrufen. Steht Ihre gesamte Kundenbetreuung auf dieser Grundlage, bricht sie mit einem Klick des Kunden weg. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlagen der DSGVO für den Makleralltag ein und zeigt für die typischen Situationen, worauf Sie sich stützen können.
Die sechs Rechtsgrundlagen der DSGVO im Schnellüberblick
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage. Artikel 6 Absatz 1 DSGVO nennt genau sechs, und die Einwilligung ist nur eine davon:
- Einwilligung (lit. a): Die betroffene Person hat der Verarbeitung freiwillig zugestimmt.
- Vertrag (lit. b): Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags oder für vorvertragliche Maßnahmen erforderlich.
- Rechtliche Verpflichtung (lit. c): Ein Gesetz schreibt die Verarbeitung vor, etwa Aufbewahrungs- oder Meldepflichten.
- Lebenswichtige Interessen (lit. d): Schutz von Leib und Leben, im Maklerbüro praktisch selten.
- Öffentliches Interesse (lit. e): Für private Makler ohne Bedeutung.
- Berechtigtes Interesse (lit. f): Ein eigenes oder fremdes Interesse überwiegt die Interessen der betroffenen Person, nach vorheriger Abwägung.
Für Ihr Büro sind vor allem vier relevant: der Vertrag, die rechtliche Verpflichtung, das berechtigte Interesse und, für einen klar abgegrenzten Bereich, die Einwilligung. Den vollständigen Wortlaut finden Sie bei dsgvo-gesetz.de.
Wann Vertragserfüllung reicht und die Einwilligung überflüssig ist
Der Klassiker im Makleralltag ist die Vertragserfüllung nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO. Sobald ein Kunde von Ihnen ein Angebot möchte oder Sie mit der Vermittlung beauftragt, dürfen Sie die dafür nötigen Daten verarbeiten, ganz ohne Einwilligungsformular. Das gilt für den Großteil Ihrer Tätigkeit:
- Ein Angebot rechnen und Tarife vergleichen (bereits die vorvertragliche Anfrage ist gedeckt).
- Einen Antrag stellen und den Vertrag beim Versicherer oder für die Immobilie abwickeln.
- Beiträge, Kündigungen, Ummeldungen und Schadenmeldungen bearbeiten.
- Den Bestand laufend betreuen und den Kunden über passende Anpassungen informieren.
Daneben greift oft die rechtliche Verpflichtung (lit. c). Ihre Beratungsdokumentation, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder Pflichten aus dem Geldwäschegesetz beruhen nicht auf dem Wohlwollen des Kunden, sondern auf dem Gesetz. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Beratungsdokumentation und den Informationspflichten.
Das berechtigte Interesse (lit. f) füllt die Lücken dazwischen, etwa für die Absicherung Ihrer IT, die interne Verwaltung oder die Geltendmachung eigener Rechtsansprüche. Wichtig ist hier, dass Sie vorab eine Interessenabwägung vornehmen und diese kurz festhalten. Nur so können Sie im Streitfall belegen, dass die Interessen des Kunden nicht überwiegen.
Gesundheitsdaten: Warum Sie hier eine ausdrückliche Einwilligung brauchen
Sobald Gesundheitsangaben ins Spiel kommen, ändert sich die Lage grundlegend. Angaben zu Vorerkrankungen, Diagnosen, Medikamenten oder dem BMI zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist zunächst grundsätzlich verboten. Erlaubt ist sie nur, wenn eine der engen Ausnahmen aus Artikel 9 Absatz 2 greift. Für Makler ist das in aller Regel die ausdrückliche Einwilligung nach lit. a.
Das betrifft Sie immer dann, wenn Gesundheitsdaten durch Ihre Hände gehen, etwa bei der Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege- oder Risikolebensversicherung. Wollen Sie eine anonyme oder personalisierte Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern stellen, brauchen Sie dafür die ausdrückliche Zustimmung Ihres Kunden. „Ausdrücklich“ bedeutet, dass eine pauschale Einwilligung nicht genügt. Der Kunde muss erkennen können, dass es gerade um seine Gesundheitsdaten geht und wer diese erhält. In der Praxis kombinieren viele Makler das mit einer gesonderten Schweigepflichtentbindung. Den Text zu Artikel 9 finden Sie ebenfalls bei dsgvo-gesetz.de.
Newsletter, Werbung und Kaltakquise: Was wirklich gilt
Bei der Werbung führt an der Einwilligung meist kein Weg vorbei, und zwar nicht nur wegen der DSGVO, sondern vor allem wegen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG, nachzulesen bei gesetze-im-internet.de).
- Newsletter und E-Mail-Werbung an Verbraucher setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Setzen Sie das über ein Double-Opt-In um, bei dem der Empfänger seine Anmeldung per Bestätigungslink aktiv freigibt.
- Telefonische Kaltakquise gegenüber Privatkunden ist ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Ein gekaufter Adressdatensatz ersetzt diese Einwilligung nicht.
- Bestandskundenwerbung per E-Mail kann in engen Grenzen ohne separate Einwilligung erlaubt sein (§ 7 Absatz 3 UWG). Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein, unter anderem, dass Sie die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf erhalten haben, für ähnliche Produkte werben und der Kunde bei jeder Nachricht bequem widersprechen kann.
Trennen Sie die Einwilligung zur Werbung sauber von Ihrem Maklervertrag. Eine Zustimmung, die als Voraussetzung für die Beratung erscheint, gilt schnell als nicht freiwillig und damit als unwirksam.
WhatsApp mit Kunden: Einwilligung sauber einholen
Viele Kunden schreiben gern per Messenger, und WhatsApp ist bequem. Datenschutzrechtlich ist der Dienst für das Büro allerdings heikel. Der Hauptkritikpunkt der Aufsichtsbehörden ist der Zugriff auf Ihr Adressbuch: WhatsApp kann dabei Kontaktdaten Dritter übermitteln, die selbst nie eingewilligt haben. Der frühere Streit um den Datentransfer in die USA ist mit dem EU-US Data Privacy Framework von 2023 und der Zertifizierung von Meta entschärft und heute eher ein Nebenaspekt. Den geschäftlichen Einsatz sehen die Datenschutzaufsichtsbehörden wegen des Adressbuchzugriffs weiterhin kritisch. Wenn Sie WhatsApp trotzdem nutzen möchten, gehen Sie strukturiert vor:
- Holen Sie vor dem ersten Kontakt die Einwilligung des Kunden ein, dass die Kommunikation über WhatsApp laufen darf.
- Nutzen Sie ein getrenntes Gerät oder die WhatsApp-Business-Umgebung und keinesfalls Ihr privates Konto mit dem gesamten Kontaktbuch.
- Weisen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung transparent auf den Kanal und die Verarbeitung hin.
- Übertragen Sie keine Gesundheitsdaten oder sensiblen Vertragsunterlagen über den Messenger. Dafür sind ein verschlüsselter Upload oder ein Kundenportal die bessere Wahl.
- Dokumentieren Sie die Einwilligung genauso wie jede andere.
Als Alternative bieten sich Messenger mit Serverstandort in der EU oder ein gesichertes Kundenportal an, das ohnehin zu einem digitalen Büro passt.
Eine wirksame Einwilligung muss vier Anforderungen erfüllen (Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7 DSGVO): Sie ist freiwillig, für den konkreten Fall bestimmt, informiert und unmissverständlich abgegeben. Damit das gelingt, sollte Ihre Erklärung folgende Punkte enthalten:
- Wer verantwortlich ist (Name und Anschrift Ihres Büros).
- Welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden.
- An wen die Daten gegebenenfalls weitergegeben werden (etwa an konkrete Versicherer).
- Bei Gesundheitsdaten der ausdrückliche Bezug auf Artikel 9 DSGVO.
- Der Hinweis, dass die Einwilligung freiwillig ist und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
- Eine aktive Zustimmung, also ein bewusst gesetztes Häkchen oder eine Unterschrift, keine Vorabkreuze.
Ein einfaches Muster für eine gesonderte Werbeeinwilligung könnte so aussehen:
Ich willige ein, dass die Mustermakler GmbH mir per E-Mail Informationen zu Versicherungs- und Finanzthemen sowie passende Angebote zusendet. Meine E-Mail-Adresse wird ausschließlich zu diesem Zweck verwendet. Diese Einwilligung ist freiwillig und ich kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, zum Beispiel per E-Mail an widerruf@mustermakler.de oder über den Abmeldelink in jeder Nachricht.
Formulieren Sie eine getrennte Erklärung für Gesundheitsdaten, statt beides in einen Absatz zu packen. Verständliche Sprache ist Pflicht, verschachtelte Schachtelsätze sind ein häufiger Grund, warum eine Einwilligung später kassiert wird.
Widerruf und Nachweis: Was Sie dokumentieren müssen
Zwei Punkte werden in der Praxis gern unterschätzt. Erstens muss der Widerruf so einfach möglich sein wie die Erteilung (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO), und Sie müssen den Kunden vor der Zustimmung darauf hinweisen. Zweitens tragen Sie die Nachweispflicht (Artikel 7 Absatz 1). Können Sie eine Einwilligung nicht belegen, gilt sie im Zweifel als nicht erteilt. Halten Sie deshalb sauber fest:
- Wer wann eingewilligt hat.
- Auf welchem Weg (Formular, Double-Opt-In, unterschriebenes Dokument).
- Welche Version des Textes gegolten hat.
- Wann ein Widerruf eingegangen ist und wie Sie ihn umgesetzt haben.
Wer diese Grundlagen ordnet, hat den größten Teil des Datenschutzes im Griff. Wie Sie die Basispflichten insgesamt aufstellen, zeigt unser Überblick zu den DSGVO-Grundlagen für Makler. Bei komplexen Konstellationen, etwa umfangreichen Werbekampagnen oder besonderen Datentransfers, lohnt sich der Blick eines Fachanwalts für IT-Recht oder Ihres Datenschutzbeauftragten. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtsgrundlagen ein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Ratgeber und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.